EuGH: Vernehmung ohne Anwalt nach Fristablauf verstößt gegen EU-Recht
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Ungarn und Tschechien mit ihren Regeln zur Vernehmung ohne Verteidiger gegen EU-Recht verstoßen (Urt. v. 22.10.2026, Az. C-660/24 und C-681/24). In Ungarn dürfen Ermittler einen Verdächtigen vernehmen, wenn der Anwalt nicht binnen zwei Stunden nach seiner Information erscheint. In Tschechien ist das nach 48 Stunden seit der Ingewahrsamnahme möglich, auch dann, wenn der Verteidiger gar nicht erreicht werden konnte. Das Recht auf einen Anwalt dürfe nicht allein deshalb übergangen werden, weil dieser nicht innerhalb einer bestimmten Frist erscheint. Der Gerichtshof gab den Vertragsverletzungsklagen der Europäischen Kommission in vollem Umfang statt. Maßgeblich ist die Richtlinie 2013/48/EU.
Quelle: LTO · lto.de
