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AG München zu Baumschutz und Selbsthilferecht: Nachbar muss Hecke trotz Überhangs nicht zurückschneiden

Das Amtsgericht München hat die Klage einer Grundstückseigentümerin abgewiesen, die den Rückschnitt einer zwölf Meter hohen Thujenhecke auf dem Nachbargrundstück verlangt hatte. Zwar ragten Äste und Wurzeln über die Grenze, doch ein Teil der Gehölze falle unter die Münchner Baumschutzverordnung, so der Bericht. Ein Rückschnitt würde das charakteristische Erscheinungsbild verändern und sei daher rechtlich unmöglich.

Zudem sei ein möglicher Beseitigungsanspruch verjährt, da der Überhang bereits seit 2016 bestehe und die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen sei. Die klagende Partei habe während des Verfahrens eigenmächtig Äste entfernen lassen; das Gericht wertete dies als unzulässige Selbsthilfe und vorsätzlichen Eigentumseingriff. Da der Überhang aus Rechtsgründen geduldet werden müsse, liege Rechtsmissbrauch vor, weil der Schnitt nur erfolgt sei, um den Anspruch wieder durchsetzbar zu machen.

Quelle

AG München zu Baumschutz und Selbsthilferecht: Nachbar muss Hecke trotz Überhangs nicht zurückschneiden — LTO