Vereinsautonomie und Gemeinnützigkeit: Kein Ehrenamt wegen Parteibuch?
Laut LTO hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen klargestellt, dass ein Ausschluss von Ehrenämtern allein wegen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei gegen die parteipolitische Neutralitätspflicht gemeinnütziger Vereine verstößt. Anlass war der Fall eines AfD-Mitglieds im Schiedsrichterwesen in Euskirchen, woraufhin mehrere Ehrenamtler zurücktraten.
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fordert, dass gemeinnützige Organisationen parteipolitisch neutral bleiben – sowohl in der Satzung als auch im tatsächlichen Handeln. Eine Satzungsklausel, die den Amtsausschluss an die Parteimitgliedschaft knüpft, gefährde daher die formelle Gemeinnützigkeit. Das Parteienprivileg aus Artikel 21 Grundgesetz schütze Mitglieder auch beobachteter Parteien, solange keine Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt sei, wie es bei der NPD der Fall war.
Verfassungsschutz-Einstufungen änderten daran nichts. Erst ein Parteiverbot oder die Feststellung der Verfassungswidrigkeit ließen die Neutralitätspflicht gegenüber dieser Partei entfallen.
Quelle
Vereinsautonomie und Gemeinnützigkeit: Kein Ehrenamt wegen Parteibuch? — LTO
