Dienstgerichtshof beim OLG Stuttgart zu § 22 DRiG: Wann Proberichter entlassen werden können
Laut LTO hat der Dienstgerichtshof beim OLG Stuttgart entschieden, dass für die Entlassung eines Proberichters bereits ernstliche Zweifel an der Eignung genügen; eine feststehende Nichteignung sei nicht erforderlich, die Zweifel müssten aber gut begründet sein.
In dem Verfahren war ein Richter seit Anfang 2023 probeweise tätig. Während die erste Beurteilung „geeignet“ lautete, folgten Einstufungen als „nicht geeignet“. Maßgeblich waren Berichte über fachliche Mängel wie unsouveräne Referatsführung, ZPO-Fehler, Organisationsdefizite und Verzögerungen sowie Schwächen in der Zusammenarbeit und mangelnde Selbstreflexion. Ein Besuch der Landgerichtspräsidentin bestätigte einen hilflosen Eindruck. Die Entlassung erfolgte zum Jahresende 2024.
Der Betroffene rügte falsche Tatsachen und Voreingenommenheit. Der Dienstgerichtshof wies dies zurück: Es gebe keine Hinweise auf eine Intrige, die Beurteilungen seien zuverlässig und das Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Eine weitere Erprobung sei nicht geboten gewesen, da die Leistungskurve nach unten weise.
Quelle
Dienstgerichtshof beim OLG Stuttgart zu § 22 DRiG: Wann Proberichter entlassen werden können — LTO
