Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung des Betreibers eines sozialen Netzwerks für von seinen Nutzern eingestellte rechtswidrige Inhalte vor
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2026 das Verfahren über wechselseitige Revisionen zur Haftung von Betreibern sozialer Netzwerke für nutzereingestellte falsche Tatsachenbehauptungen ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union sechs Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zuvor hatten das Landgericht Frankfurt am Main im April 2022 und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Januar 2024 über den Fall entschieden.
Die Vorlagefragen betreffen unter anderem, ob ein Plattformbetreiber, der nutzergenerierte Inhalte ohne vorherige inhaltliche Kontrolle speichert und zugänglich macht, uneingeschränkt datenschutzrechtlich verantwortlich ist und ob ihm die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie oder der Digital Services Act zustehen. Weiter wird geklärt, ob algorithmische Kuratierung – also gezielte Auswahl, Ordnung und Empfehlung von Inhalten – der Einstufung als Hosting-Dienst entgegensteht. Zudem fragt der Senat, ob Vorschriften der E-Commerce-Richtlinie oder des DSA einer Verpflichtung entgegenstehen, potenziell sinngleiche Inhalte manuell und inhaltlich zu prüfen statt nur automatisiert. Schließlich ist streitig, ob die Haftungsprivilegien auf Schadensersatzansprüche nach der DSGVO anwendbar sind.
Quelle
Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung des Betreibers eines sozialen Netzwerks für von seinen Nutzern eingestellte rechtswidrige Inhalte vor — BGH Pressemitteilungen
