LG Koblenz zu Verkehrssicherungspflicht von Straßenträgern: Motorradfahrer trägt Reparaturkosten trotz Schlaglochs selbst
Das Landgericht Koblenz hat die Klage eines Motorradfahrers auf Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 2.600 Euro abgewiesen, wie LTO berichtet. Der Mann war in ein vier Zentimeter tiefes Schlagloch auf einer Landstraße gefahren und hatte seine Reifen beschädigt. Laut Urteil verletzt eine solche Tiefe die Verkehrssicherungspflicht des Straßenträgers nicht.
Das Gericht stellte klar, dass Träger Straßen so instand halten müssen, dass sie mit zumutbarer Vorsicht gefahrlos befahrbar sind, jedoch nicht für einen vollständig ebenen Belag sorgen müssen. Erkennbare Unebenheiten müssten hingenommen und die Fahrweise angepasst werden. Entscheidend sei die Tiefe; vier Zentimeter seien nach bisheriger Rechtsprechung grundsätzlich hinzunehmen, wobei die Gesamtsituation zu prüfen sei. Auch für Motorräder sei die Stelle bei angemessener Geschwindigkeit nicht gefährlich.
Der Kläger bleibt somit auf den Kosten sitzen. Beklagter war vermutlich das Land Rheinland-Pfalz oder die Gemeinde Betzdorf; nähere Angaben machte das Gericht nicht. Zuständig war das Landgericht wegen des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs.
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