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Für Verfassungsschutz und Bundesverfassungsgericht: Sind die AfD-Leaks für ein Parteiverbot verwertbar?

Nach einem Hackerangriff auf einen Hosting-Dienstleister der AfD im September 2026 sind rund 421.000 interne E-Mails öffentlich geworden, deren Authentizität noch unklar ist; die Partei bestätigte den Vorfall, wonach überwiegend alte Postfächer betroffen seien. Nun wird diskutiert, ob Verfassungsschutz und Bundesverfassungsgericht diese Daten für ein mögliches Parteiverbotsverfahren verwerten dürfen.

Grundsätzlich seien Beweise, die der Staat selbst illegal beschafft hat, in Strafverfahren unverwertbar. Erlangen private Dritte Daten jedoch eigenmächtig strafbar und geben sie an Behörden weiter, seien sie laut Bundesverfassungsgericht (Beschluss 2010) grundsätzlich verwertbar, wobei eine Interessenabwägung zwischen Strafverfolgungsinteresse und Betroffenenrechten stattfinden müsse.

Ob diese Grundsätze auf das Parteiverbotsverfahren übertragbar sind, beurteilen Experten unterschiedlich. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz enthalte keine Regelung zu Beweisverwertungsverboten, das Verfahren sei aber strafprozessnah organisiert. Während ein Staatsrechtsprofessor vermutet, das Gericht würde strafrechtlich erlangte Erkenntnisse nicht direkt, aber vielleicht indirekt nutzen, hält ein Strafrechtsprofessor die strafprozessualen Maßstäbe für grundsätzlich anwendbar, wobei stets eine umfassende Abwägung erforderlich sei.

Quelle

Für Verfassungsschutz und Bundesverfassungsgericht: Sind die AfD-Leaks für ein Parteiverbot verwertbar? — LTO