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BGH zu sexualisierten Textnachrichten an Kinder: Missbrauch via Whatsapp

Laut dem Bericht hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass rein textliche, sexualisierte Chatnachrichten an Kinder den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs ohne Körperkontakt erfüllen können, ohne dass Bilder oder Videos übermittelt werden müssen. Damit bestätigte der 3. Strafsenat im Kern die Verurteilung eines Mannes durch das Landgericht Wuppertal, der viermal stark sexualisierte Nachrichten an Chatpartnerinnen geschickt hatte, die er für minderjährige Mädchen hielt, um kinderpornografisches Material zu erhalten. Da nicht feststand, dass tatsächlich Kinder am anderen Ende saßen, wertete das Gericht die Taten als Versuche, was der BGH wegen bedingten Vorsatzes billigte; die Einordnung der Texte als pornografischer Inhalt stützte der Senat auf die Gesetzesbegründung und Kommentarliteratur.

Die Revision hatte teilweise Erfolg: Das Landgericht hatte den Besitz kinder- und jugendpornografischer Dateien bei drei Durchsuchungen jeweils als eigenständige Tat gewertet. Der BGH korrigierte dies, da gleichzeitiger Besitz grundsätzlich nur eine Tat darstelle und sich mit Herstellungs- oder Überlassungshandlungen überschneide. Die drei Einzelstrafen entfielen, die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten blieb bestehen; das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle

BGH zu sexualisierten Textnachrichten an Kinder: Missbrauch via Whatsapp — LTO