LG Berlin II gegen den BGH: Der ewige Streit um die Schonfristzahlung
Seit Jahren streiten das Landgericht Berlin II und der Bundesgerichtshof über die Reichweite der Schonfristzahlung bei Mietrückständen. Während der BGH die heilende Wirkung ausschließlich auf die fristlose Kündigung beschränkt, geht das LG Berlin II davon aus, dass auch eine ordentliche Kündigung dadurch unwirksam wird.
Die Berliner Kammer berruft sich auf den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Mietverhältnisrettung und auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung mehrdeutiger Normen. Der BGH hält dagegen, Gerichte dürften nicht gesetzgeberisch tätig werden; ein vorliegender Regierungsentwurf zur Ausweitung der Schonfrist sei noch kein geltendes Recht.
In einem aktuellen Revisionsurteil wies der BGH die Auffassung des LG erneut zurück, da dieses keine neuen Argumente vorgebracht habe. Der Konflikt dürfte bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung fortbestehen.
Quelle
LG Berlin II gegen den BGH: Der ewige Streit um die Schonfristzahlung — LTO
