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EuGH zur Vernehmung ohne Anwalt: Ermittler müssen warten, bis der Verteidiger da ist

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Ungarn und Tschechien mit Regelungen gegen EU-Recht verstoßen, die Vernehmungen ohne Anwalt nach Ablauf kurzer Fristen erlauben. Laut LTO beanstandeten die Richter, dass das Recht auf Beistand nicht allein deshalb entfallen dürfe, weil der Verteidiger nicht innerhalb von zwei Stunden (Ungarn) oder 48 Stunden (Tschechien) erscheint.

Die Begründung stützt sich auf die Richtlinie 2013/48/EU. Danach müssen Verdächtige vor und während der Befragung Zugang zu einem Anwalt haben. Ausnahmen seien nur bei außergewöhnlichen Umständen wie dringender Gefahr für Leib und Leben zulässig und erforderten eine begründete Einzelfallentscheidung. Pauschale Fristen genügten nicht. Zudem fehle es in Ungarn an Sicherungen für einen wirksamen Verzicht auf den Anwalt.

Beide Staaten müssen ihre Vorschriften nun anpassen. Wie der Bericht ausführt, kennt die deutsche Strafprozessordnung im Gegensatz dazu keine pauschalen Wartefristen; ein Anspruch auf Terminverlegung wegen verhinderter Verteidiger bestehe dort allerdings nicht.

Quelle

EuGH zur Vernehmung ohne Anwalt: Ermittler müssen warten, bis der Verteidiger da ist — LTO