BGH zu sexualisierten Textnachrichten an Kinder: Missbrauch via Whatsapp
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass rein textliche, sexualisierte Chatnachrichten an Kinder den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs ohne Körperkontakt erfüllen können, ohne dass Bilder oder Videos versendet werden müssen.
Laut LTO bestätigte der 3. Strafsenat im Kern die Verurteilung eines Mannes durch das Landgericht Wuppertal, der unter anderem Chats mit Personen führte, die sich als minderjährige Mädchen ausgaben, und ihnen stark sexualisierte Nachrichten schickte, um kinderpornografisches Material zu erhalten. Da nicht feststand, ob tatsächlich Kinder die Chatpartner waren, ging das Gericht von versuchten Taten aus; der BGH ordnete die Nachrichten der Variante der Einwirkung durch pornografischen Inhalt zu.
Die Revision hatte teilweise Erfolg, weil das Landgericht den Besitz kinderpornografischer Dateien bei drei Durchsuchungen zu Unrecht als drei eigenständige Taten gewertet hatte; der BGH korrigierte den Schuldspruch, die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten blieb jedoch bestehen, das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle
BGH zu sexualisierten Textnachrichten an Kinder: Missbrauch via Whatsapp — LTO
