Sächsisches OVG zu Examensklausuren: Kein Anspruch auf Einsicht vor dem Verbesserungsversuch
Laut LTO hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren entschieden, dass Prüflinge keinen Anspruch auf Einsicht in ihre Examensklausuren vor einem anstehenden Verbesserungsversuch besitzen.
Zwar bestehe ein generelles Einsichtsrecht aus der Prüfungsordnung und der Datenschutz-Grundverordnung, um Bewertungsfehler zu erkennen, doch diene dieses nicht der Verschaffung eines Vorbereitungsvorteils für einen neuen Versuch. Eine vorzeitige Einsicht würde die Chancengleichheit gegenüber Erstprüflingen verletzen, so der Bericht.
Ein unzumutbarer Nachteil durch die spätere Einsicht sei nicht ersichtlich. Das Prüfungsamt habe die Einsicht nicht verweigert, sondern sei nur untätig geblieben. Mangels besonderem Eilbedürfnis wies das Gericht die Beschwerde zurück.
Quelle
Sächsisches OVG zu Examensklausuren: Kein Anspruch auf Einsicht vor dem Verbesserungsversuch — LTO
