Grundsatzverfahren gegen Meta: BGH wartet im Fall Künast nochmals auf den EuGH
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren von Renate Künast gegen Meta ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Verantwortlichkeit von Social-Media-Plattformen vorgelegt. Im Kern geht es darum, ob Betreiber nach einmaliger Meldung eines rechtswidrigen Inhalts – hier ein gefälschtes Zitat-Meme – verpflichtet sind, alle kerngleichen Varianten proaktiv zu löschen und künftige Uploads zu verhindern, ohne dass die Betroffene jeden Einzelfall benennen muss.
Die Vorinstanzen hatten Künast weitgehend recht gegeben. Meta verweist darauf, dass als Hosting-Anbieter keine manuelle inhaltliche Prüfung geschuldet sei. Der BGH wartete zuvor auf die EuGH-Entscheidung „Russmedia“, die jedoch keine abschließende Klärung für soziale Netzwerke brachte. Nun sollen die Luxemburger Richter unter anderem klären, ob algorithmische Kuratierung die Einstufung als Hosting-Dienst nach DSA oder die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie ausschließt und ob Art. 15 der Richtlinie einer Verpflichtung zur manuellen Sinngehaltprüfung sinngleicher Inhalte entgegensteht.
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Grundsatzverfahren gegen Meta: BGH wartet im Fall Künast nochmals auf den EuGH — LTO
