BFH zur Verjährung im Steuerrecht: Steuerfahndung schweigt – Finanzamt geht leer aus
Laut LTO hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Ermittlungen der Steuerfahndung die Festsetzungsfrist nur dann hemmen, wenn der Betroffene den konkreten Gegenstand der Prüfung erkennen kann; bloße Kenntnis von den Ermittlungen genügt nicht. Davon profitierte eine Frau, gegen die 2010 noch Steuern für 2001 nachgefordert wurden, obwohl die reguläre Frist bereits 2008 abgelaufen war.
Die Fahndung hatte 2006 Geschäftsräume durchsucht und ein Strafverfahren gegen die Frau eingeleitet, ohne ihr dies offiziell mitzuteilen. Aus den ihr zugänglichen Unterlagen ging nicht hervor, dass die Prüfer gezielt Provisionszahlungen und eine Handwerkerrechnung untersuchten. Das Strafverfahren wurde später eingestellt.
Der X-Senat schloss sich der strengeren Auffassung des VIII. Senats an und gab die frühere Linie des I. Senats auf. Da die Erkennbarkeit der Ermittlungsgegenstände fehlte, wirkte die Ablaufhemmung nicht. Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück, sodass der geänderte Bescheid aufgehoben bleibt und die Nachforderung entfällt.
Quelle
BFH zur Verjährung im Steuerrecht: Steuerfahndung schweigt – Finanzamt geht leer aus — LTO
