Verhandlungstermin am 25. Februar 2027 um 11:00 Uhr in Sachen I ZR 232/26 (Gleichartigkeit der Verbraucheransprüche bei einer Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz)
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 25. Februar 2027 über die Zulässigkeit einer Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, mit der eine niederländische Stiftung Schadensersatz für Nutzer von „X“ wegen Datenschutzverstößen geltend macht. Zentral ist die Auslegung der Voraussetzung, dass die Verbraucheransprüche im Wesentlichen gleichartig sein müssen.
Das Oberlandesgericht hatte die Klage abgewiesen, weil eine gleichartige Beurteilung der Ansprüche nicht möglich sei. Ein immaterieller Schaden lasse sich nicht pauschal feststellen, sondern erfordere eine individuelle Prüfung von Datenumfang, Kontrollverlust, Dauer und subjektiven Befürchtungen. Eine Bündelung für den Sachwalter im Umsetzungsverfahren sei nicht handhabbar, standardisierte Berechtigungsnachweise ließen sich nicht definieren. Ein Mindestschadensersatz sei nicht sachgerecht.
Die Klägerin verfolgt ihre Anträge mit der Revision weiter. Die maßgeblichen Vorschriften des VDuG regeln die Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen, die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Gleichartigkeit sowie das Verfahren zum Abhilfegrundurteil mit anschließender Umsetzung durch einen Sachwalter.
Quelle
Verhandlungstermin am 25. Februar 2027 um 11:00 Uhr in Sachen I ZR 232/26 (Gleichartigkeit der Verbraucheransprüche bei einer Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz) — BGH Pressemitteilungen
