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OLG Stuttgart zu gemieteter Solaranlage: Eine Kaufoption für einen Euro ist keine Kaufpflicht

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein langfristiger Mietvertrag über eine Photovoltaikanlage mit einer Kaufoption für einen Euro am Laufzeitende keinen verdeckten Verbraucherkreditvertrag darstellt. Der Kläger hatte geltend gemacht, er sei aus wirtschaftlichen Gründen faktisch zum Kauf verpflichtet, weshalb die Schutzvorschriften für Verbraucherkreditverträge greifen müssten.

Der 6. Zivilsenat wies die Berufung zurück. Maßgeblich sei, dass der Mieter vertraglich nicht zum Kauf verpflichtet sei, sondern eine Wahlmöglichkeit habe. Auch die in den AGB geregelte Abbaupauschale von 2.500 Euro nehme dieses Wahlrecht nicht, da die Kosten ohnehin vom Mieter zu tragen seien und der Betrag nicht so hoch sei, dass er eine Entscheidung gegen den Kauf unzumutbar mache. Eine Umgehung des Verbraucherschutzrechts liege nicht vor.

Zudem verwies das Gericht auf eine Gesetzesänderung zum 20. November 2026, durch die § 506 BGB künftig auch Verträge mit reiner Kaufoption erfasse. Für Altverträge gelte dies jedoch nicht, da der Gesetzgeber davon ausgehe, dass diese bisher nicht unter die Vorgaben fielen. Das Landgericht Ravensburg hatte die Klage bereits in erster Instanz abgewiesen.

Quelle

OLG Stuttgart zu gemieteter Solaranlage: Eine Kaufoption für einen Euro ist keine Kaufpflicht — LTO