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BGH entscheidet Meinungsstreit zur Reichweite von § 115 StGB: Hilfsbedürftige dürfen gegenüber Rettern nicht handgreiflich werden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich hilfsbedürftige Personen wegen tätlichen Angriffs auf Rettungskräfte strafbar machen können, wenn sie sich körperlich gegen Rettungsmaßnahmen wehren. Dies gelte auch dann, wenn die betroffene Person die Hilfe ablehne und die Notlage selbst herbeigeführt habe, berichtet LTO.

Der 3. Strafsenat folgte nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach eine teleologische Reduktion des § 115 StGB geboten sei, um das Selbstbestimmungsrecht der hilfsbedürftigen Person zu wahren. Vielmehr stehe der Schutz der Einsatzkräfte im Vordergrund, die sich während der Behandlung voll auf ihre Aufgabe konzentrieren müssten und daher besonders schutzbedürftig seien. Der Gesetzgeber habe die Gewaltbereitschaft von Patienten in Notsituationen ausdrücklich im Blick gehabt. Zudem gefährde körperlicher Widerstand oft den gesamten Rettungseinsatz und damit auch andere Betroffene.

Die Revision des Verurteilten wurde insoweit verworfen. Wie der Bericht darlegt, bleibt es Rettungskräften überlassen, die Einwilligungsfähigkeit einer Person in der konkreten Situation zu prüfen. Ein unwilliger Patient könne Hilfemaßnahmen zwar verbal ablehnen, bei körperlicher Wehr setze er sich jedoch strafrechtlichen Konsequenzen aus, sofern keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe eingreifen.

Quelle

BGH entscheidet Meinungsstreit zur Reichweite von § 115 StGB: Hilfsbedürftige dürfen gegenüber Rettern nicht handgreiflich werden — LTO