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EuGH zur Vernehmung ohne Anwalt: Ermittler müssen warten, bis der Verteidiger da ist

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Ungarn und Tschechien mit Regelungen, die Vernehmungen ohne Anwalt nach Ablauf kurzer Fristen erlauben, gegen EU-Recht verstoßen. Laut LTO beanstandete der Gerichtshof, dass das Recht auf Beistand nicht allein deshalb übergangen werden dürfe, weil der Verteidiger nicht innerhalb einer bestimmten Zeit erscheine.

In Ungarn beträgt die Wartefrist zwei Stunden, in Tschechien 48 Stunden; zudem erlaubt tschechisches Recht eine Vernehmung, wenn der Anwalt nicht erreichbar war. So der Bericht verstoßen diese pauschalen Fristen gegen die Richtlinie 2013/48/EU, die Zugang zu einem Rechtsbeistand vor der Befragung und dessen Anwesenheit bei der Vernehmung vorschreibt. Ausnahmen seien nur bei außergewöhnlichen Umständen wie Gefahr für Leib und Leben oder erheblicher Gefährdung des Verfahrens zulässig und müssten im Einzelfall begründet sowie gerichtlich kontrollierbar sein. Ungarn verstoße zudem gegen Vorgaben zum Verzicht auf den Anwalt, weil dort erforderliche Sicherungen fehlten.

Die Kommission hatte Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Deutschland kenne solche pauschalen Fristen nicht; Verdächtige dürften sich jederzeit eines Verteidigers bedienen. Ungarn und Tschechien müssten ihre Vorschriften nun anpassen.

Quelle

EuGH zur Vernehmung ohne Anwalt: Ermittler müssen warten, bis der Verteidiger da ist — LTO