BGH zur Strafzumessung: Landgericht durfte Lügenvorwurf nicht strafverschärfend berücksichtigen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Landgericht den Umstand, dass ein Angeklagter die Geschädigten im Rahmen seiner Verteidigung als Lügnerinnen darzustellen versuchte, nicht strafverschärfend berücksichtigen durfte. Der Mann war wegen Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden; das Landgericht hatte ihm zum Nachteil ausgelegt, er habe sein Verteidigungsverhalten nicht auf Schweigen beschränkt, sondern versucht, die vier Geschädigten als unglaubwürdig hinzustellen.
Der Bundesgerichtshof hob die Strafe auf, während der Schuldspruch Bestand hat. Nach Ansicht des Gerichtshofs überschritt das Verhalten die Grenzen angemessener Verteidigung nicht, da keine über das Leugnen hinausgehenden Ehrverletzungen feststellbar seien. In Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen müsse differenziert werden, ob ein Lügenvorwurf der Verteidigung diene oder der Diffamierung. Über die Strafhöhe muss nun eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts entscheiden.
Quelle
BGH zur Strafzumessung: Landgericht durfte Lügenvorwurf nicht strafverschärfend berücksichtigen — LTO
