LG München I zu Whatsapp-Nachrichten: Kein Maklerlohn ohne formwirksamen Vertrag
Das Landgericht München I hat die Klage eines Maklers auf rund 15.000 Euro Provision abgewiesen, weil die über Whatsapp ausgetauschten Nachrichten die gesetzlich vorgeschriebene Textform für einen Maklervertrag nicht erfüllen; das Oberlandesgericht München bestätigte diese Entscheidung, so der Bericht.
Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Wohnungseigentümer seinen Bruder bevollmächtigt hatte, sodass bereits die Stellvertretung fehlte; selbst bei wirksamer Vertretung wäre der Vertrag nach § 125 BGB nichtig, da Messenger-Nachrichten keine dauerhaften, lesbaren Erklärungen mit Namensnennung darstellen. Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche und Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag lehnte das Gericht ab, da diese die Formvorschrift umgehen würden, so der Bericht.
Die Berufung des Maklers wurde vom OLG zurückgewiesen, womit das Urteil rechtskräftig ist; der Bundesgerichtshof hatte in vergleichbaren Verfahren bereits mehrfach zugunsten der Formvorschrift entschieden.
Quelle
LG München I zu Whatsapp-Nachrichten: Kein Maklerlohn ohne formwirksamen Vertrag — LTO
