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LG Hagen widerspricht der Literaturansicht: Ein Proberichter kann die Vorsitzende vertreten

Das Landgericht Hagen hat entschieden, dass ein Proberichter die Vorsitzende einer Kammer für die Aufforderung zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft vertreten darf. Damit widerspricht das Gericht der in der Fachliteratur nahezu einhelligen Meinung, wonach nur Richter auf Lebenszeit zur Vertretung befugt seien.

Zur Begründung führt das LG an, der Wortlaut des Gerichtsverfassungsgesetzes schließe Proberichter nicht aus. Auch die Regelung zur Stimmabgabe im Spruchkörper sehe Proberichter vor, weshalb ein Ausschluss bei der Vertretung des allein handelnden Vorsitzenden widersprüchlich sei. Die Vorschrift über den Vorsitz bei mehrrichterlicher Besetzung greife hier nicht, da die Aufforderung vom Vorsitzenden allein ausgehe.

Das Versäumnisurteil erging in einem Honorarstreit, weil der Beklagte die Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig angezeigt hatte. Die Aufforderung war von einem Proberichter als zweitem Beisitzer ergangen, der die verhinderte Vorsitzende und deren Vertreter vertrat.

Quelle

LG Hagen widerspricht der Literaturansicht: Ein Proberichter kann die Vorsitzende vertreten — LTO