Bundesgerichtshof entscheidet zum strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff bei der Körperverletzung im Amt
Nach einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs hat der 2. Strafsenat die Verurteilung eines Polizeioberkommissars wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt im Schuldspruch bestätigt. Das Landgericht Aachen hatte dem Beamten zur Last gelegt, bei einem Einsatz die Seitenscheibe eines verschlossenen Fahrzeugs eingeschlagen, Reizstoffspray angewendet und den psychisch erkrankten, mit ihm persönlich verfeindeten Geschädigten durch Tritte und Stockschläge verletzt zu haben, um ihn aus dem Wagen zu entfernen.
Der Senat stellte klar, dass die Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns am strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff zu messen sei. Eine vorwerfbare Ermessensüberschreitung liege jedenfalls vor, wenn ein Beamter offenkundig gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoße, wie im vorliegenden Fall geschehen.
Der Strafausspruch wurde aufgehoben, weil das Landgericht die Belastungen des Angeklagten durch die Verfahrensdauer und einen geltend gemachten, vermeidbaren Verbotsirrtum nicht geprüft habe. Über die Strafe muss neu verhandelt werden; im Übrigen ist die Entscheidung rechtskräftig.
Quelle
Bundesgerichtshof entscheidet zum strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff bei der Körperverletzung im Amt — BGH Pressemitteilungen
