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BAG: Kündigung wegen Kirchenaustritts bei der Caritas ist unwirksam

Wer bei einem katholischen Arbeitgeber arbeitet und aus der Kirche austritt, darf nicht automatisch gekündigt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Caritas gegen eine Sozialpädagogin zurückgewiesen, die seit 2006 in der Schwangerenberatung arbeitete und 2013 während der Elternzeit ausgetreten war (Urteil vom 05.11.2026, Az. 2 AZR 196/22), berichtet LTO. Die Kündigung verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des AGG. Der EuGH hatte auf Vorlage aus Erfurt geantwortet, ein Austritt sei kein wirksamer Kündigungsgrund, wenn die Kirche zugleich nicht-katholische Beschäftigte in gleicher Position einsetzt. Genau das war der Fall: Die Caritas beschäftigte zwei evangelische Frauen in derselben Beratung. Einen schweren Loyalitätsverstoß nach § 9 Abs. 2 AGG verneinte der Zweite Senat: Die Frau hat keinen Verkündigungsauftrag, sie berät. Arbeitsgericht Wiesbaden und LAG Frankfurt hatten ebenso entschieden. Für Beschäftigte kirchlicher Träger heißt das: Kirchenmitgliedschaft zählt nur, wenn sie für die konkrete Tätigkeit wesentlich ist.

Quelle: LTO · lto.de

Themen: bag · caritas · kirchenaustritt · rechtsprechung · urteil