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BGH: Post für den Gesellschafter darf in den Briefkasten der GbR

Wer eine GbR vertritt, muss auch den Firmenbriefkasten im Blick haben. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Schriftstücke an den vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wirksam über den Briefkasten der Geschäftsräume zugestellt werden können – sogar dann, wenn die Sache den Gesellschafter privat betrifft (Urt. v. 13.10.2026, Az. II ZR 89/25), berichtet LTO. Im Fall hatte das Amtsgericht gegen die GbR und ihre Gesellschafter Vollstreckungsbescheide über jeweils 40.500 Euro erlassen; alle wurden am 8. August 2024 in den Briefkasten am Geschäftssitz eingeworfen. Der Insolvenzverwalter hielt die Ersatzzustellung an die Gesellschafter dort für unzulässig. Schon das LG Bad Kreuznach und das OLG Koblenz sahen das anders: § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sei nicht so eng zu lesen. Wer Fristen verpasst, weil er den Geschäftsbriefkasten nicht leert, trägt das Risiko selbst.

Quelle: LTO · lto.de

Themen: bgh · rechtsprechung · urteil · zpo