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BGH: Wer Hilfe ablehnt, darf Retter trotzdem nicht angreifen

Wer als hilfsbedürftige Person Rettungskräfte tätlich angreift, kann sich strafbar machen, auch wenn er die Hilfe selbst ablehnt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit einen Streit in der Literatur beendet (Beschl. v. 01.09.2026, Az. 3 StR 333/26). Ein alkoholisierter Mann hatte sich an einer Straße mit einer Glasscherbe in die Handgelenke geschnitten; als Notfallsanitäter ihn behandeln wollten, schlug er um sich, beleidigte und bedrohte sie und würgte eine Rettungskraft. Das Landgericht Halle verurteilte ihn unter anderem wegen tätlichen Angriffs auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, nach § 115 Abs. 3 Satz 2 StGB. Für Bürgerinnen und Bürger heißt das: Das Selbstbestimmungsrecht erlaubt, Hilfe abzulehnen, aber nicht, die Helfer anzugreifen.

Quelle: LTO · lto.de

Themen: bgh · rechtsprechung · strafrecht · urteil