LG München I zu Whatsapp-Nachrichten: Kein Maklerlohn ohne formwirksamen Vertrag
Das Landgericht München I hat die Klage eines Maklers auf rund 15.000 Euro Provision abgewiesen, weil WhatsApp-Nachrichten nicht die gesetzlich vorgeschriebene Textform für einen Maklervertrag erfüllen; das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung, so der Bericht.
Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Eigentümer seinen Bruder bevollmächtigt hatte; selbst bei wirksamer Stellvertretung wäre der Vertrag nach § 125 BGB nichtig, da die Textform des § 656 BGB nicht gewahrt sei. Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche und Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag lehnte das Gericht ab, da diese die Formvorschrift nicht heilen dürften, laut LTO.
Das OLG wies die Berufung des Maklers zurück (Beschluss vom 22.10.2026, Az. 8 U 1651/26), womit das Urteil rechtskräftig ist. Der Bundesgerichtshof hatte sich bereits mehrfach mit den 2020 eingeführten Vorschriften befasst und jeweils zuungunsten der Makler entschieden.
Quelle
LG München I zu Whatsapp-Nachrichten: Kein Maklerlohn ohne formwirksamen Vertrag — LTO
