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LG Hagen widerspricht der Literaturansicht: Ein Proberichter kann die Vorsitzende vertreten

Das Landgericht Hagen hat entschieden, dass ein Proberichter die Vorsitzende einer Kammer für die Aufforderung zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft vertreten darf. Damit widerspricht das Gericht der in der Fachliteratur herrschenden Meinung, wonach nur Richter auf Lebenszeit zur Vertretung befugt seien.

Zur Begründung führte das LG aus, der Wortlaut des Gerichtsverfassungsgesetzes schließe Proberichter nicht aus. Ein Ausschluss würde zudem dazu führen, dass Proberichter bei Abstimmungen im Spruchkörper nicht mitwirken dürften, was nicht gemeint sei. Die Vorschrift, wonach ein Richter auf Lebenszeit den Vorsitz in einer Besetzung mit mehreren Richtern führen muss, greife hier nicht, da die Aufforderung allein durch den Vorsitzenden erfolge.

Das Gericht sieht auch in der Gesetzesbegründung und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesgerichtshofs keine generellen Bedenken gegen den Einsatz von Proberichtern in Vertretungssituationen.

Quelle

LG Hagen widerspricht der Literaturansicht: Ein Proberichter kann die Vorsitzende vertreten — LTO