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BGH bejaht Ersatzzustellung: Post für Gesellschafter wirksam im Gesellschaftsbriefkasten gelandet

Laut LTO hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Ersatzzustellung an vertretungsberechtigte Gesellschafter einer GbR wirksam in den Briefkasten der Geschäftsräume erfolgen kann, auch wenn die Sendung die Gesellschafter privat betrifft. So der Bericht bestätige das Gericht damit die Vorinstanzen, die Einsprüche eines Insolvenzverwalters gegen Vollstreckungsbescheide als unzulässig verworfen hatten. Die Bescheide über je 40.500 Euro waren im August 2024 am Geschäftssitz in den Briefkasten geworfen worden.

Der BGH begründet seine Entscheidung laut Artikel mit dem historischen Willen des Gesetzgebers: Maßgeblich sei, ob die Geschäftsräume den gesetzlichen Vertretern zugeordnet werden könnten. Da die GbR‑Räume von den vertretungsberechtigten Gesellschaftern unterhalten würden, sei eine Zustellung dort möglich. Zudem diene die Ersatzzustellung als Hilfslösung der Wahrung des rechtlichen Gehörs und den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs; entscheidend sei, ob unter gewöhnlichen Umständen eine zeitnahe Weiterleitung zu erwarten sei. Dies bejahe der Senat für den Gesellschaftsbriefkasten, sodass die private Adressierung unerheblich bleibe.

Quelle

BGH bejaht Ersatzzustellung: Post für Gesellschafter wirksam im Gesellschaftsbriefkasten gelandet — LTO