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BVerwG: Für den Verfassungstreuebruch reicht der Anschein nicht, die Entlassung bleibt trotzdem

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entlassung eines Justizoberwachtmeisters aus dem Dienst bestätigt, der in einer Whatsapp-Chatgruppe Inhalte teilte, die Hitler verherrlichten und gegen Schwarze hetzten (Urt. v. 22.10.2026, Az. 2 C 2.26 u. 4.26). Entscheidend ist die Begründung: Für einen Verfassungstreuebruch, die schwerste beamtenrechtliche Pflichtverletzung, genügt ein objektiver Anschein verfassungsfeindlicher Gesinnung nicht. Sie muss positiv festgestellt werden. Das verneinte der Senat sowohl in diesem Fall als auch im mitentschiedenen Fall des Gründers der Chatgruppe. Die Entlassung des Oberwachtmeisters sei aber aus anderen Gründen gerechtfertigt. Der Gruppengründer, ein Justizhauptwachtmeister, wird lediglich um ein Amt zurückgestuft. Vorher hatten das VG Düsseldorf (2023) und das OVG NRW (2025) entschieden.

Quelle: LTO · lto.de

Themen: bverwg · justizbeamte · rechtsprechung · urteil