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LG Berlin II und BGH streiten weiter über die Schonfristzahlung bei ordentlicher Kündigung

Das Landgericht Berlin II und der Bundesgerichtshof streiten seit Jahren über eine Mietrechtsfrage: Heilt die Nachzahlung rückständiger Miete innerhalb der Schonfrist nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB nur eine fristlose Kündigung oder auch eine ordentliche? Der BGH sagt: nur die fristlose. Für die ordentliche Kündigung nach § 573 BGB gelte die Regelung weder unmittelbar noch analog, die spätere Zahlung heile die Pflichtverletzung nicht. Die Zivilkammer 66 des LG Berlin II sieht das anders: Die Schonfristregelung von 2001 sollte Mietverhältnisse retten, deshalb müsse die Zahlung auch eine ordentliche Kündigung heilen. Zwei aktuelle Urteile halten an den jeweiligen Positionen fest (LG Berlin II, Urt. v. 14.01.2026, Az. 66 S 18/25; BGH, Urt. v. 30.09.2026, Az. VIII ZR 21/26). Ob eine geplante Reform den Streit beendet, ist offen.

Quelle: LTO · lto.de

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