OVG Sachsen: Kein Anspruch auf Klausureinsicht vor dem Verbesserungsversuch
Ein Prüfling hat keinen Anspruch darauf, seine korrigierten Examensklausuren noch vor dem Verbesserungsversuch einzusehen. Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren entschieden (Beschl. v. 19.08.2026, Az. 2 B 236/26). Ein Jurastudent wollte vor seinem Verbesserungsversuch Einsicht in seine schriftlichen Klausuren. Das OVG ließ keinen Zweifel, dass der Einsichtsanspruch besteht, nach der Sächsischen Prüfungsordnung für Jurist:innen und nach Art. 15 DSGVO. Er solle aber Bewertungsfehler erkennbar machen, nicht einen zusätzlichen Vorteil bei der Vorbereitung auf einen neuen Versuch verschaffen. Eine vorzeitige Einsicht würde den Studenten gegenüber Erstprüflingen unangemessen bevorzugen. Ein besonderes Eilbedürfnis sah das Gericht deshalb nicht.
Quelle: LTO · lto.de
